Das Vierte Kapitel des Elften Buches lässt sich durchaus als dessen Herzstück bezeichnen. Es enthält die Vorschriften, die den von Pflegebedürftigkeit betroffenen oder bedrohten Bürger und dessen Angehörige in erster Linie interessieren. Das Kapitel stellt die Leistungen der Pflegeversicherung vor.

Das Vierte Kapitel gliedert sich in 5 Abschnitte. Der Erste Abschnitt beinhaltet mit § 28 eine einzige Vorschrift. In ihr werden insbesondere sämtliche Leistungsarten der sozialen Pflegeversicherung vorgestellt. Der Zweite Abschnitt (§§ 29 bis 35a) enthält für diese Leistungsarten geltende gemeinsame Vorschriften. Er stellt etwa das auch in der sozialen Pflegeversicherung zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot vor und trifft u.a. Aussagen zu Beginn, Ruhen und Erlöschen der Leistungen. Der Dritte Abschnitt gibt sodann die Leistungen im Einzelnen wieder. Er unterscheidet in 4 Titeln zwischen den Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 bis 40), teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege (§§ 41 f.), vollstationärer Pflege (§ 43) und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a). Der Vierte Abschnitt betrifft sodann die Leistungen für Pflegepersonen, namentlich Leistungen zu deren sozialer Sicherung, zusätzliche Leistungen und die Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Zunehmende Bedeutung erfährt der Fünfte Abschnitt, der das Vierte Kapitel abschließt. Er stellt in derzeit 4 umfangreichen Vorschriften die Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf vor und zeichnet den Weg einer Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen.

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