Rz. 2

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung zielte der Gesetzgeber auf eine stärkere Dienstleistungsorientierung des Begutachtungsverfahrens ab. Das Verfahren sollte transparenter und zügiger gestaltet werden (BT-Drs.17/9369, S. 20). Dazu wurde der Pflegeversicherung die Möglichkeit eingeräumt, statt des MDK nunmehr auch unabhängige Gutachter mit der Durchführung der Begutachtung zu beauftragen (§ 18 Abs. 1 Satz 1), um die im SGB XI für die Begutachtung geregelten Fristen einhalten zu können (BT-Drs. 17/9369 S. 36). § 97d flankiert diese Maßnahme, indem er die für die Prüfung notwendigen Datenverarbeitungsbefugnisse schafft (BT-Drs. 17/9369 S. 47). Die ausdrückliche Regelung der Datenverarbeitungsbefugnisse für die unabhängigen Gutachter ist der im Datenschutzrecht vorgegebenen Struktur als generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschuldet (vgl. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97a Rz. 3). Insoweit ist der Verweis auf § 35 SGB I in Abs. 2 mit dem dort geregelten Gesetzesvorbehalt überflüssig.

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