Rz. 9

Die Vertragsparteien haben Empfehlungen der Ausschüsse nach den Abs. 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung beim Abschluss der Versorgungs-, der Rahmen- und der Vergütungsverträge i. d. R. einzubeziehen.

Im Austausch mit den Pflegekassen und Landesverbänden der Pflegekassen sollen insbesondere die Landespflegeausschüsse und die regionalen Ausschüsse aufgrund ihrer Kenntnis über die örtlichen Verhältnisse feststellen, ob in bestimmten Gebieten eine Unterversorgung mit pflegerischen Leistungen droht oder eingetreten ist. Anschließend können sich z. B. die Gremien für bestimmte Anreize aussprechen, um die Bereitschaft von Pflegediensten zur Leistungserbringung in unterversorgten Gegenden zu fördern (BT-Drs. 18/9518 S. 64).

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