Rz. 4

Zur Schaffung der Rahmenbedingungen und Regularien für die Landespflegeausschüsse sind die Landesregierungen ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Zusammensetzung des jeweiligen Landespflegeausschusses wird dabei ebenfalls durch die jeweilige Landesregierung bestimmt. Der Gestaltungsspielraum der Landesregierung ist mit Inkrafttreten der Neufassung des § 92 (seit 1.1.2016 § 8a) zum 1.7.2008 vergrößert worden. Das Gesetz selbst bestimmt nun keine Pflichtmitglieder der Ausschüsse mehr. Allerdings hat die Landesregierung durch § 8a Abs. 1 Satz 3 den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten zu berücksichtigen.

Üblicherweise werden in die Landespflegeausschüsse Vertreter berufen aus dem zuständigen aufsichtführenden Ministerium, den Pflegeeinrichtungen, den Trägern der sozialen Pflegeversicherung, den Trägern der privaten Pflegeversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Behindertenverbänden und vielen Organisationen mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge