Rz. 34

Mit Abs. 2 verpflichtet der Gesetzgeber die Pflegeeinrichtungen zur Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

 

Rz. 35

Im Regierungsentwurf zum PflegeVG war zunächst die Pflegeeinrichtung als Verpflichtete benannt; die Einfügung des "Trägers" der Pflegeeinrichtung im Gesetzestext wurde erst später vorgenommen (vgl. BT-Drs.12/5952, S. 46). Dies führt dazu, daß Probleme (auch Kompetenzfragen) zwischen Träger und Leitung der Einrichtung bei Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften von vornherein ausgeschlossen werden. Der Träger hat die notwendigen Regelungen und Maßnahmen bei Einleitung und Durchführung der Prüfung seiner Einrichtung gegenüber zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Anordnungen an Mitarbeiter der Einrichtung über deren Mitwirkung, wobei stets diearbeitsvertragsrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen.

 

Rz. 36

Art und Umfang der Unterlagen und Auskünfte sind in den Rahmenvereinbarungen der Selbstverwaltung über die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 75 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 7) festgelegt.

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