2.1 Sicherstellung in Verträgen mit den Leistungserbringern

 

Rz. 2

Der Beitragssatz ist für alle Pflegekassen gleich hoch; er wird durch Gesetz vorgegeben (vgl. § 55). Für die Zeit vom 1.1.1995 bis 30.6.1996 betrug er bundeseinheitlich 1 v.H., ab 1.7.1996 bundeseinheitlich 1,7 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

 

Rz. 3

Beitragssatzstabilität ist nur dann gewährleistet, wenn die gesamten Leistungsausgaben aller Pflegekassen und damit der Pflegeversicherung insgesamt aus dem verfügbaren Beitragsaufkommen finanziert werden können. Adressat der gesetzlichen Auflage ist daher primär die einzelne Pflegekasse, denn sie ist diejenige Einrichtung innerhalb der Gesamtorganisation der Pflegeversicherung, bei der Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen anfallen und im Gleichgewicht gehalten werden müssen (vgl. Begründung im Regierungsentwurf, Besonderer Teil, BR-Drs. 505/93, S. 133).

Der Gesetzgeber bindet mittelbar auch die Landes- und Bundesverbände der Pflegekassen in diese Verpflichtung ein, da sie die Mitgliedskassen bei Erfüllung ihrer Aufgaben diesbezüglich zu unterstützen haben.

Eingebunden sind zudem die Pflegeeinrichtungen, die per Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen an einem öffentlich-rechtlichen Leistungssystem beteiligt werden, das ihnen die nötigen Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung (§ 84 Abs. 2) bringt.

Daraus erwächst für sie die Verpflichtung, die elementaren Grundanforderungen dieses Systems zu beachten; dazu gehört neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot vor allem der Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

 

Rz. 4

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bei Verträgen (Preisvereinbarungen) mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden grundsätzlich die Höchstbegrenzung des Steigerungssatzes im Rahmen der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (i.S.d. §§ 270 und 270a SGB V) zu beachten. Gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung gehen auch hier einen gemeinsamen Weg. Dieser gemeinsame Weg wurde durch das 1.SGB XI-ÄndG mit seinem Art.49b PflegeVG noch unterstrichen.

2.2 Unwirksamkeit anderslautender Vereinbarungen

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nochmals eindrucksvoll für den Bereich der Leistungsvergütungen in Abs. 2. Damit übt er unmittelbaren Zwang auf die Vertragsparteien aus; Verhandlungsspielraum ergibt sich zwangsläufig nur unterhalb der etwaigen Zuwachsraten.

 

Rz. 6

Die Beitragseinnahmen der Pflegekassen sind einkommensbezogen. Sie wachsen mit der Erhöhung der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter (§ 55). Die Beitragszuwächse lassen sich daher sowohl prozentual als auch in ihrem Gesamtvolumen vorauskalkulieren. Daraus zieht Absatz 2 die auch den Leistungserbringern zumutbare Konsequenz, Vergütungsvereinbarungen, die über die erkennbaren Zuwachsraten hinausgehen, generell für unwirksam zu erklären.

 

Rz. 7

Die Beitragssatzstabilität zu sichern, ohne die sog. "Mengenkomponente" mit einzubeziehen, wäre dem Grunde nach unvollkommen.

 

Rz. 8

Art, Umfang und Inhalt der Pflegesachleistungen hängen von der Entwicklung der Zahl von Pflegebedürftigen, dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit und dem Pflegebedarf ab.

 

Rz. 9

Unbillig wäre es, würde man den Leistungserbringern das Pflegefallrisiko anlasten. Es liegt vielmehr bei den Pflegekassen, die sich ihrer gesetzlichen Leistungsverpflichtung nicht entziehen können.

Dies gilt selbst dann, wenn bei gesetzlich fixiertem Beitragssatz die Ausgaben die laufenden Einnahmen überschreiten. Die Sanktion des Abs. 2 gilt hier nicht. Nötigenfalls sind Leistungsausgaben, die auch bei sparsamster Wirtschaftsführung nicht aus dem laufenden Beitragseinkommen gedeckt werden können, ausnahmsweise aus Rückstellungen, Kreditaufnahmen o.ä. zu finanzieren. Entwicklungen solcher Art können jedoch nicht über die Vergütungshöhe aufgefangen werden. Vielmehr wäre eine Beitragsänderung erforderlich, die allerdings nur durch Gesetz (§55) vorgenommen werden kann.

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