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Dem Bundesministerium für Gesundheit wurde 2009 vom Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürfigkeitsbegriffs und 2013 vom Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs empfohlen, den Pflegegrad 1 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit für Personen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten zu hinterlegen.

Die Beeinträchtigungen von Personen im Pflegegrad 1 sind gering und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Sie erfordern Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung sowie evtl. beratende und informierende Unterstützungsangebote. Insgesamt stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist. Dies gilt insbesondere für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die alleine leben, aber auch für diejenigen, deren soziales Umfeld die erforderlichen Unterstützungsleistungen nicht erbringen kann oder will.

§ 28a gibt einen Überblick über die Leistungen bei Pflegegrad 1, ohne selbst eine anspruchsbegründende Bestimmung zu sein.

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