Rz. 7

Abs. 4 bestimmt, dass das ab 1.1.2017 geltende Recht in eng begrenzten Einzelfällen rückwirkend für die Zeit vor dessen Inkrafttreten anzuwenden ist. Wenn eine Pflegebedürftigkeit oder das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Leistungsbescheid festgestellt wurde und bei der betreffenden Person in der Zeit vor dem 1.1.2017 eine tatsächliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist, aber erst in der Zeit ab 1.1.2017 – etwa weil zuvor die weitere Entwicklung bzw. die Wirkung der veranlassten Maßnahmen abgewartet werden sollte – ein Höherstufungsantrag gestellt wird, gilt für die ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erbringenden Leistungen im Zeitraum vom 1.11.2016 bis 31.12.2016 das zum 1.1.2017 in Kraft tretende Recht. Die Vorschrift knüpft an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X an, wonach der Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse als maßgeblich angesehen wird. Die Auswirkungen dieser Rückwirkungsvorschrift im Bereich der sozialen Sicherung der Pflegepersonen sind für die Rentenversicherung in § 141 Abs. 4a geregelt (BT-Drs. 18/6688 S. 146 f.).

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