0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 138 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Satz 1 verpflichtet die Deutsche Bundesbank in deren Eigenschaft als Verwalter des Sondervermögens (vgl. § 134) gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur jährlichen Vorlage eines Berichts über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens. Den erforderlichen Inhalt des Jahresberichts bestimmt Satz 2. Danach sind jährlich in dem Bericht der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verpflichtungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

 

Rz. 4

Über die Entwicklung des Sondervermögens berichtet die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes (Bundestag und Bundesrat) nach § 10 sowie im Rahmen der jährlichen statistischen Berichterstattung über die finanzielle Entwicklung der Pflegeversicherung. In dem Bericht nach § 10 soll nach der Gesetzesbegründung auch dazu Stellung genommen werden, ob bzw. inwieweit es zur Erfüllung der Zielsetzungen des Vorsorgefonds Anpassungen bei der Höhe der Mittelabführung an den Fonds bedarf (BT-Drs. 18/1798 S. 44).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge