0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 137 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt.

1 Allgemeines / Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).

 

Rz. 3

Die Vorschrift schreibt eine Trennung des Sondervermögens von dem übrigen Vermögen sowie sonstigen Rechten und Pflichten der sozialen Pflegeversicherung vor. Zur Begründung dieser Regelung führt der Gesetzgeber (in BT-Drs. 18/1798 S. 43 f.) wörtlich aus:

"Aus der Rechtsnatur der Rücklage als Sondervermögen folgt die Trennung vom Vermögen, den Rechten und Verbindlichkeiten der sozialen Pflegeversicherung. Die Errichtung eines Sondervermögens getrennt von den übrigen Mitteln der Pflegeversicherung ist durch den besonderen Verwendungszweck des Pflegevorsorgefonds begründet. Er soll im Gegensatz zu den übrigen Mitteln in der Sozialen Pflegeversicherung (Betriebsmittel und Rücklage §§ 62, 63 und 64 sowie das Sondervermögen Ausgleichsfonds §§ 65 ff.) nicht der Erfüllung laufender Leistungsverpflichtungen bzw. dem Ausgleich von Leistungs- und Verwaltungsaufgaben (mit jeweils zeitnahem monatlichen oder jährlichen Ausgleich) dienen, sondern die besondere zukünftige Belastung der sozialen Pflegeversicherung insgesamt abfedern, wenn nach 2035 die geburtenstarken Jahrgänge in die Altersgruppen mit erhöhtem Pflegerisiko hineinwachsen. Um dieses langjährige Ziel zu erreichen und eine vorzeitige Nutzung der Mittel der Leistungsfinanzierung auszuschließen, ist eine Trennung von den bereits bestehenden Mitteln notwendig. Vergleichbar der mit ähnlicher Zwecksetzung durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingeführten Versorgungsrücklage für Besoldungs- und Versorgungsempfänger des Bundes (§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes) wird für den Pflegevorsorgefonds in der sozialen Pflegeversicherung ein getrenntes Sondervermögen mit eigener Zwecksetzung geschaffen."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge