Rz. 2

§ 114a wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) neu in das Gesetz eingefügt und ist am 1.7.2008 in Kraft getreten. In dieser Vorschrift wurden in den Grundzügen die Regelungen der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung des § 114 zur Durchführung von Qualitätsprüfungen übernommen. § 114 Abs. 1 a. F. hat in modifizierter Form in Abs. 1 Eingang gefunden. Die nach § 114 a. F. in den Abs. 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen wurden in Abs. 2 zusammengefasst. Abs. 4 geht inhaltlich auf § 114 Abs. 4 a. F. zurück und Abs. 6 entspricht § 118 a. F. (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 87 f.). Demgegenüber fehlt es den in Abs. 3, 3a, 5, 5a und 7 normierten Regelungsinhalten weitgehend an entsprechendenden Vorgängerregelungen, wenngleich die dort getroffenen Regelungen bislang geltendes Recht teilweise ergänzen. Ungeachtet der den Pflegeeinrichtungen auch nach der Neuordnung der Regelungen zur Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz besonders zugewiesenen Eigenverantwortung für die Weiterentwicklung und Sicherung der Pflegequalität (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1) sieht Abs. 1 Satz 1 weiterhin Qualitätsprüfungen der Einrichtungen durch die vorgesehenen Prüfinstitutionen "an Ort und Stelle" vor und stellt deren Durchführung auf eine gesicherte Rechtsgrundlage. Neu ist neben zahlreichen weiteren gesetzlichen Folgeänderungen (vgl. Rz. 1) vor allem die Einbindung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. als weitere Prüfinstitution mit Wirkung zum 4.8.2011 durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622).

 

Rz. 2a

Abs. 1 regelt die Verantwortlichkeiten für die Durchführung von Qualitätsprüfungen und vermittelt den hierzu enumerativ aufgeführten Prüfinstitutionen die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus schreibt die Vorschrift für die Durchführung der Qualitätsprüfung bei einzelnen Sachverhalten die Beachtung besonderer Verfahrensmodalitäten fest und überträgt den Prüfinstitutionen im Rahmen der Prüfung generelle Beratungspflichten. Abs. 2 räumt den Prüfstellen die in den verfassungsrechtlichen Grenzen für die ordnungsgemäße Erfüllung des Prüfauftrags unverzichtbaren Zutrittsbefugnisse ein und beschreibt deren näheren Inhalt. Die in Abs. 3 und Abs. 3a getroffenen Regelungen verleihen den zuständigen Stellen die zur Prüfung des gesundheitlichen und pflegerischen Zustands der Pflegebedürftigen notwendigen Befugnisse. Die Beteiligungsrechte Dritter im Rahmen des Prüfgeschehens regelt Abs. 4. Anknüpfend an die rechtliche Einbindung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in das Prüfgeschehen (Abs. 1) regelt Abs. 5 die Modalitäten einer anteiligen Kostenbeteiligung der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegeversicherung durchführen. Die Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Durchführung der Prüftätigkeit durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in der Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Pflegekassen bzw. den gesetzlichen Pflegekassen stellt die Regelung des Abs. 5a sicher. Abs. 6 begründet neben weiteren Verpflichtungen vor allem für die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. grundlegende Berichtspflichten gegenüber dem Medizinischen Dienst Bund. Abs. 7 verpflichtet den Medizinischen Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zum Erlass verfahrensrechtlicher Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114. Der Medizinische Dienst Bund wurde zum 1.1.2022 errichtet und tritt infolge der Neuorganisation der Medizinischen Dienste durch das MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I 2789) die Nachfolge des bisherigen Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) an (vgl. hierzu auch Gemeinsame Pressemitteilung des Medizinischen Bundes v. 6.1.2022 unter www.medizinischer Dienst.de/Aktuelles & Presse).

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