Rz. 17

Mit Einfügung des Abs. 10 durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz v. 11.7.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.7.2021 klargestellt, dass gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach Abs. 1 und gegen Anordnungen und Maßnahmen des BMG nach Abs. 9 Satz 2, 3, 5 und 6 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (Abs. 10 Satz 1). Ein Vorverfahren findet nach Abs. 10 Satz 2 nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die mit der Klage angefochtene Entscheidung kann (vorläufig) vollzogen werden, auch wenn über den eingelegten Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden ist (zum vorläufigen Rechtsschutz im Gerichtsverfahren vgl. § 86b SGG).

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