Rz. 1

§ 113b wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 eingefügt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 grundlegend mit einem erweiterten Regelungsumfang (Abs. 1 bis 8) neu gefasst. Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) wurden jeweils mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 9 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 9, 10 geändert sowie Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 neu gefasst. Weiterhin wurde abweichend mit Wirkung zum 1.12.2016 (vgl. Art. 18) durch das PSG III nach Abs. 7 ein neuer Abs. 8 eingefügt und der bisherige Abs. 8 wurde Abs. 9. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurden jeweils mit Wirkung zum 29.7.2017 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 8 sowie Abs. 4 Satz 1 geändert; ebenfalls mit Wirkung zum 29.7.2017 wurde dem Abs. 1 ein weiterer Satz 3 und dem Abs. 9 ein weiterer Satz 8 angefügt. Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 8 sowie Abs. 9 Satz 1 wurden durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert. Durch Art. 10c des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) wurde Abs. 2 Satz 1 und 5 mit Wirkung zum 16.8.2019 geändert und ein weiterer Satz nach Satz 5 eingefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde Abs. 7 Satz 1 Nr. 9 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) geändert. In Abs. 6 Satz 1 wurde die dortige Fristenregelung mit Wirkung zum 28.3.2020 durch Art. 4 des Gesetzes zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) gestrichen. Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) nach Abs. 4 ein weiterer Abs. 4a eingefügt, Abs. 5 Satz 1 geändert und ein neuer Abs. 10 angefügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) wurden mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 8 geändert, nach Abs. 3 ein weiterer Abs. 3a eingefügt, Abs. 4a Satz 5 und 6 aufgehoben sowie Abs. 8 Satz 1 und 2 durch Neuregelungen in Satz 1 bis 3 ersetzt; die bisherigen Regelungen in Satz 3 bis 5 bleiben in den neuen Sätzen 4 bis 6 inhaltlich unverändert.

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