2.1.1 Vertragsparteien und Beteiligte

 

Rz. 4

Abs. 1 beschreibt den Kreis der für das Zustandekommen der Vereinbarungen maßgebenden Vertragspartner sowie der sonstigen an dem Vertragsgeschehen beteiligten Institutionen und Organisationen.

Vertragspartner der der Selbstverwaltung auf Bundesebene vorbehaltenen Vereinbarungen sind ausschließlich

  • der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 53),
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  • die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und
  • die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.

Zu den Trägervereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gehören u. a. der Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz und das Diakonische Werk. Auf der Leistungserbringerseite ist die Sammelbezeichnung "Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" nicht in dem Sinne eindeutig, dass die betreffende Institution eine bestimmte Qualität der Repräsentanz von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene nachweisen muss. Nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 23.5.2012 (L 10 P 84/09) müssen Vereinigungen als Vertragspartei i. S. d. §§ 113 ff. zwar nach ihrer Satzung zur Vertretung auf Bundesebene tätig werden können und in mehreren Bundesländern Mitglieder aufweisen. Darüber hinaus sei aber mangels ausdrücklicher gesetzlicher Legitimation eine einschränkende Auslegung des hier maßgebenden Begriffs nur insofern rechtlich vertretbar, als dies die gesetzliche Aufgabe der Vertragsparteien gemäß §§ 113 ff. erfordere. Hiernach müsse die als Vertragspartei auftretende Organisation eine zumindest nicht unerhebliche Mitgliederzahl aufweisen (Einzelfallprüfung). Insoweit müsse jedenfalls sichergestellt sein, dass eine Entscheidungsfindung nicht verhindert oder unnötig erschwert werde. Es ist zu erwarten, dass sich nach dem von der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen dem Begriff der "Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" beigelegten Verständnis weitere Streitfragen in der künftigen Rechtspraxis nicht vermeiden lassen; allerdings wird dies offenkundig zugunsten der in § 11 Abs. 2 festgeschriebenen Trägervielfalt hingenommen.

 

Rz. 5

Nicht Vertragspartner, sondern nach Abs. 1 Satz 1 lediglich Beteiligte des für das Zustandekommen der Vereinbarungen erforderlichen Meinungsbildungsprozesses sind

  • der Medizinische Dienst Bund,
  • der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
  • die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,
  • die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe des § 118 sowie
  • unabhängige Sachverständige.

Wesentliches Ziel der Beteiligung dieser Stellen ist es, dass sich die Vertragspartner bei Festlegung der Inhalte der Vereinbarungen durch Einbindung dieser Stellen in die Meinungsbildung deren medizinische und pflegerische Fachkompetenz wie auch den unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstand nutzbar machen. Auch soll den Interessen der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 in erweitertem Maße ab 1.7.2008 eingebundenen Verbände und Organisationen mit deren Beteiligung durch Vermittlung von Informations- und Anhörungsrechten in stärkerem Maße Rechnung getragen werden, als dies nach der bis dahin geltenden Rechtslage der Fall war. Fraglich ist, ob die fehlende Hinzuziehung einer der nach Abs. 1 Satz 1 notwendig zu beteiligenden Stellen die Wirksamkeit der Vereinbarung berührt. Das kommt vor allem bei fehlender Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in Betracht, dessen Mitglieder nach Abs. 1 Satz 10 den Inhalt der Vereinbarungen unmittelbar gegen sich gelten lassen müssen.

2.1.2 Vereinbarungsinhalte

 

Rz. 6

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Vertragspartner auf Bundesebene zu Vereinbarungen über Maßstäbe und Grundsätze

  • für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten, teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege sowie
  • für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist und flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen (z. B. Pandemie) umfasst.

Die Inhalte der nach Satz 1 vorgesehenen Vereinbarung sollen allen an dem Prozess der Qualitätssicherung Beteiligten eine transparente und zuverlässige Beurteilungsgrundlage sowohl für die in der Pflegepraxis wie auch im Rahmen des Prüfgeschehens nach §§ 114 ff. anzusetzenden Maßstäbe vermitteln. Hiermit korrespondiert die in § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 getroffene Regelung, wonach sich die Pflegeeinrichtungen zur Durchsetzung der gesetzgeberischen Ziele bei Vertragsabschluss den durch den Vereinbarungsinhalt gesetzten Maßstäben des § 113 für die verpflichtende Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu unterwerfen haben. Zudem verpflichtet § 114 die Pflegeeinrichtungen, an Qualitätsprüfungen mitzuwirken (vgl. auch § 112 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 7

Ferner haben die...

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