Nachdem die Gestaltungsleistungen Selbstbehalt und Beitragsrückzahlung durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) seit 1.7.1997 bereits an gleicher Stelle im Gesetz enthalten waren, wurden sie mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) von der damals neu gewählten Bundesregierung ersatzlos gestrichen.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurden beide Regelungen zum 1.1.2004 wieder eingeführt, um freiwillig versicherten Mitgliedern beim Versicherungsumfang und dessen Finanzierung größere Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu geben (Begründung, BT-Drs. 15/1525 S. 91), und auch die Überschrift des Sechsten Abschnitts wurde neu gefasst.

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) räumt jetzt allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen durch mehr Wettbewerb und mehr Transparenz stärkere Wahlmöglichkeiten als in der Vergangenheit ein. Dazu wurde § 53 vollständig neu gefasst. § 54 wurde zum 1.4.2007 aufgehoben; die Beitragsrückerstattung ist jetzt in § 53 Abs. 2 geregelt.

Weitere Änderungen von § 53 sind in den Jahren 2009 und 2010 erfolgt (vgl. dazu die Komm. zu § 53 Rz. 1).

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