Rz. 8
Eine Anordnung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Beschluss nach Abs. 1, 2 innerhalb einer gesetzlichen Frist zu fassen ist (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde wird in diesen Fällen ohne Anordnung tätig.
Rz. 9
Die Klage gegen eine Anordnung oder eine Ersatzvornahme hat keine aufschiebende Wirkung (Satz 2).
Rz. 10
Gegen eine Anordnung (Verwaltungsakt) oder eine Ersatzvornahme (Rechtsetzungsakt) ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die aufschiebende Wirkung kann durch das Sozialgericht ganz oder teilweise angeordnet werden (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
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