2.1 Rechtswidrige Satzungsbestimmung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Erkennt die Aufsichtsbehörde nachträglich, dass eine Satzung rechtswidrig ist und nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann sie anordnen, dass der Spitzenverband innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt (Satz 1). Adressat ist der Verwaltungsrat, der über die Satzung und ihre Änderung beschließt (vgl. § 217 e). Das gleiche gilt für Satzungsbestimmungen, die wegen nachträglich eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände rechtswidrig sind.

 

Rz. 4

Die Aufsichtsbehörde übt trotz des Wortes "kann" kein Ermessen hinsichtlich der Anordnung bei erkannter Rechtswidrigkeit aus. Die Norm ist vielmehr als Ermächtigung der Aufsichtsbehörde anzusehen. Das ergibt sich bereits daraus, dass rechtswidrige öffentlich-rechtliche Satzungen schlicht unerträglich sind und nicht gesetzeskonforme Vorschriften auch nicht angewendet werden dürfen (BSG, Urteil v. 15.6.2016, B 6 KA 27/15 R).

 

Rz. 5

Kommt der Spitzenverband der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen (Ersatzvornahme; Satz 2).

2.2 Unterlassene Beschlussfassung (Abs. 2)

 

Rz. 6

Werden erforderliche Beschlüsse durch den Verwaltungsrat nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde die Beschlussfassung anordnen und dazu eine Frist setzen (Satz 1). Ein Beschluss kann wegen gesetzlicher Vorschriften oder aufsichtsrechtlicher Verfügungen erforderlich sein. Wird der Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss ersetzen (Ersatzvornahme; Satz 2).

2.3 Rechtswidriger Beschluss (Abs. 3)

 

Rz. 7

Ein rechtswidriger Beschluss des Verwaltungsrates, der gegen ein Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht verstößt, ist aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde ordnet die Aufhebung an und setzt dafür eine Frist (Satz 1). Mit der Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) der Anordnung darf der Beschluss nicht vollzogen werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass aufgrund des Beschlusses getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden (Satz 3). Das Verlangen, getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde und ist vom Gewicht der rechtswidrigen Maßnahme abhängig. Der Beschluss wird durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, wenn der Verwaltungsrat der Anordnung nicht fristgerecht nachkommt (Ersatzvornahme; Satz 4).

2.4 Anordnung, Rechtsschutz (Abs. 4)

 

Rz. 8

Eine Anordnung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Beschluss nach Abs. 1, 2 innerhalb einer gesetzlichen Frist zu fassen ist (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde wird in diesen Fällen ohne Anordnung tätig.

 

Rz. 9

Die Klage gegen eine Anordnung oder eine Ersatzvornahme hat keine aufschiebende Wirkung (Satz 2).

 

Rz. 10

Gegen eine Anordnung (Verwaltungsakt) oder eine Ersatzvornahme (Rechtsetzungsakt) ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die aufschiebende Wirkung kann durch das Sozialgericht ganz oder teilweise angeordnet werden (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

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