Rz. 168

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Verletzten- und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet (§ 52 Nr. 2 SGB VII). Dies bedeutet, dass beim Verletzten- oder Übergangsgeld ein Spitzbetrag gezahlt werden kann, wenn das Mutterschaftsgeld (zusammen mit dem Zuschuss nach § 20 MuSchG) niedriger ist.

In der Praxis kommen die Fälle mit einem zu zahlenden Spitzbetrag im Wesentlichen nur vor,

  • wenn während der Schutzfristen Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit fortbesteht und die Frau während der Schutzfristen von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung wechselt (vgl. Rz. 74 f.) und
  • wenn eine selbstständig tätige, wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit arbeitsunfähige Mutter während der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit Mutterschaftsgeld bezieht und in der Unfallversicherung mit einem höheren Arbeitseinkommen versichert ist (z. B. kraft Satzung der Unfallversicherung festgelegter Jahresarbeitsverdienst; vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

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