Rz. 132

Frauen, die selbständig tätig sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 Satz 5). Dieses gilt allerdings nur, wenn sie mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder den Wahltarif i. S. d. § 53 Abs. 6 gewählt haben (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Ob der Anspruch auf Krankengeld sofort oder z. B. erst in der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit beginnt, ist unbedeutend. Falls also der Anspruch auf Krankengeld erst mit dem Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit beginnt, hat dieses auf das Einsetzen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld keine Auswirkungen.

Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes berechnet sich bei diesem Personenkreis nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2. Es beträgt somit 70 % des Regelentgelts. Als Regelentgelt gilt der kalendertägliche Betrag, der – anstelle des Tages vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit – am Tag vor Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit (Rz. 40) als Ausgangswert für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge dient. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 47 verwiesen.

Eine Begrenzung des Mutterschaftsgeldes auf 13,00 EUR täglich findet bei selbstständig tätigen Frauen nicht statt; denn sie erhalten auch keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld i. S. d. § 20 MuSchG.

Vom Mutterschaftsgeld sind von der Versicherten keine Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Auszahlungsbetrag des Mutterschaftsgeldes mindert sich also nicht um den Beitragsanteil, der von der Versicherten im Falle des Bezugs von Krankengeld wegen einer Arbeitsunfähigkeit zu tragen wäre (Einzelheiten vgl. Rz. 176 ff.).

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