Rz. 87

Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird. Dabei wird jeder der 3 Kalendermonate ohne Rücksicht auf tatsächlichen Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt.

Formel:

 

Nettoarbeitsentgelt im 3- monatigen Berechnungszeitraum

____________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

90 Kalendertage

Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abgerundet wird.

Nach Monaten ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn es nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen/Arbeitsstunden oder von dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Bemessungszeitraum kommt es ebenfalls nicht an (vgl. GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.7.1 Abs. 1).

Das Arbeitsentgelt ist auch dann nach Monaten bemessen, wenn neben einer gleichbleibenden Grundvergütung zusätzliche Bezüge (z. B. Provisionen oder Vergütungen für geleistete Mehrarbeit) gezahlt wurden.

 
Praxis-Beispiel

Eine teilzeitbeschäftigte Frau ist als Verkäuferin beschäftigt und wird voraussichtlich am 20.7. entbinden. Ihr Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt immer am 5. eines Monats für den Vormonat ab.

Die Frau erhält eine fest vereinbarte Grundvergütung i. H. v. 750,00 EUR brutto bzw. 565,00 EUR netto. Daneben erhält sie eine Provision, deren Höhe von der erbrachten Arbeitsleistung (z. B. Umsatz der verkauften Ware) abhängig ist. In den letzten Monaten erhielt die Verkäuferin folgendes Nettoarbeitsentgelt:

 
Februar 673,20 EUR
März 785,05 EUR
April 677,05 EUR
Mai 724,40 EUR

Lösung:

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin ist nach Monaten bemessen, da sie eine nach Monaten bemessene Grundvergütung erhält. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist deshalb das in den letzten 3 vom Arbeitgeber abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erzielte Nettoarbeitsentgelt durch 90 zu teilen. Da die Schutzfrist am 8.6. (= 42 Tage vor dem 20.7.) beginnt, wurden vom Arbeitgeber zuletzt vor diesem Zeitpunkt die Gehälter der Monate März bis Mai abgerechnet (vgl. Rz. 59 ff.). Daraus errechnet sich ein tägliches Nettoarbeitsentgelt i. H. v. (785,05 EUR + 677,05 EUR + 724,40 EUR = 2.186,50 EUR : 90 =) 24,29 EUR.

Anmerkung: Das Mutterschaftsgeld wird allerdings auf 13,00 EUR täglich begrenzt (vgl. Rz. 108).

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