Rz. 62

Für die Ermittlung des Bemessungszeitraumes werden die letzten 3 vom Arbeitgeber, für die Lohn- bzw. Gehaltszahlung abgerechneten Kalendermonate zugrunde gelegt. Abgerechnet sind sie dann, wenn je Kalendermonat mindestens 0,01 EUR gezahlt wurde. Fehlzeiten ohne Entgeltzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich der Bestimmung der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate unschädlich, wenn jeweils im entsprechenden Kalendermonat mindestens 0,01 EUR Arbeitsentgelt gezahlt wurde (vgl. GR v. 06.12.2017-II i. d. F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.3.1).

Wurde in einem oder mehreren der 3 maßgebenden Kalendermonate z. B. wegen Krankheit, unbezahlten Urlaubs oder Kurzarbeit kein Arbeitsentgelt gezahlt, gelten die entgeltfreien Monate als nicht abgerechnet. In diesen Fällen tritt an deren Stelle das Nettoarbeitsentgelt des vorhergehenden Monats (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG; vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.3.1).

 
Praxis-Beispiel

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist grundsätzlich das (Netto-)Arbeitsentgelt der Monate Februar bis April maßgebend. Die Arbeitnehmerin war jedoch in der Zeit vom 3.1. bis 5.4. arbeitsunfähig erkrankt und erhielt nach Beendigung der Entgeltfortzahlung vom 14.2. bis 5.4. Krankengeld.

Lösung:

Da die Arbeitnehmerin im Monat März kein Arbeitsentgelt erzielte und somit der Arbeitgeber auch kein Arbeitsentgelt abrechnen konnte, ist das Nettoarbeitsentgelt der Monate Januar, Februar (= Arbeitsentgelt bis 14.2.) und April (= Arbeitsentgelt ab 6.4.) für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebend.

Hatte eine beschäftigte Frau vor Beginn der Schutzfrist mehrere Monate mit der Arbeit ausgesetzt (z. B. wegen unbezahlten Urlaubs oder wegen Arbeitsunfähigkeit), ist der Bemessungszeitraum ggf. für alle 3 Monate zu verschieben. Der Bemessungszeitraum besteht dann aus den letzten 3 mit Arbeitsentgelt belegten Kalendermonaten.

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