Rz. 50

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld soll bei beendetem Arbeitsverhältnis nach § 24i Abs. 1 Satz 2 dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das letzte Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst (vgl. Rz. 20 ff.) wurde und bei Eintritt der Schutzfrist eine Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 besteht.

Wurde das Arbeitsverhältnis dagegen während der Schwangerschaft bzw. während der Schutzfristen wegen des "ersten" Kindes zulässig aufgelöst und besteht die Mitgliedschaft der Frau nach Beendigung der Schutzfristen wegen des "ersten" Kindes nur noch aufgrund des Bezugs von Elterngeld i. S. d. BEEG, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung "Mitglied, dessen Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde" bei Eintritt der erneuten Schutzfrist nicht mehr. Nach allgemein herrschender Rechtsauffassung kann nämlich der besondere Schutz für eine Mutter, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde, nur immer für das "eine" Kind angewendet werden.

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