Rz. 16

Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 haben auch "in Heimarbeit Beschäftigte" Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten in Heimarbeit Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer, weil die Eingliederung in den Betrieb nicht erfolgt. Deshalb sind sie in § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V sowie in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MuSchG separat aufgeführt.

Nach Abschn. 9.2.2.1.2 des

GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, a.a.O., ist auch hier der Anspruch auf Mutterschaftsgeld davon abhängig, dass die Beschäftigung in Heimarbeit bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 MuSchG noch besteht oder während der Schwangerschaft oder Schutzfrist zulässig durch den Auftraggeber/Zwischenmeister aufgelöst wurde.

In Heimarbeit Beschäftigte sind

a) Heimarbeiter,

b) Hausgewerbetreibende und

c) Gleichgestellte.

 

Rz. 17

Zu a)

Heimarbeiter arbeiten in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von

  • Gewerbetreibenden oder
  • Zwischenmeistern (= diejenigen, die ohne Arbeitnehmer zu sein, ihnen von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergeben)

erwerbsmäßig, überlassen jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden (vgl. § 2 Abs. 1 HAG). Im Unterschied zu Frauen, die im Betrieb ihres Arbeitgebers tätig sind, sind die in Heimarbeit beschäftigten Frauen für die häuslichen Arbeitsbedingungen grundsätzlich selbst verantwortlich.

 

Rz. 18

Zu b)

Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit bis zu 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern (vgl. Rz. 17) Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt. Besonderes Kennzeichen ist

  • die eigene, wesentliche Mitarbeit am Stück und
  • die Überlassung der Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden

(vgl. § 2 Abs. 2 HAG).

 

Rz. 19

Zu c)

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MuSchG gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften des MuSchG und in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 24i SGB V für diejenigen Frauen, die den im Heimarbeitsgesetz genannten Heimarbeiterinnen gleichgestellt sind.

"Gleichgestellte" sind gemäß § 1 Abs. 2 HAG Personen, deren Arbeitsweise derjenigen der Heimarbeiter entspricht, bei denen die Tätigkeit aber nicht als gewerblich anzusehen ist oder deren Auftraggeber kein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist; es handelt sich hier u. a. um Frauen, die in Heimarbeit keine Arbeiter-, sondern Angestelltentätigkeiten verrichten (z. B. Heimschreibkräfte, die für Rechtsanwälte etc. zuhause Schreibarbeiten erledigen).

Zu dem Personenkreis der Gleichgestellten zählen ferner

  • Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6) oder Heimarbeitern (§ 2 Abs. 1) arbeiten;
  • andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen sowie
  • Zwischenmeister (= derjenige, der, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt).

Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. die nach Bundesland zuständige Arbeitsbehörde nimmt den Antragstellenden nach Beteiligung des Heimarbeitsausschusses (§ 4 HAG) in die Liste der Gleichgestellten auf, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Gleichstellung kann also z. B. der Krankenkasse nachgewiesen werden.

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