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Die wegen des Mutterschaftsgeldbezugs zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind von der Krankenkasse an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen (§ 349 Abs. 3 SGB III) – und zwar grundsätzlich für jeden Tag, für den die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht (GR v. 3.12.2002, Abschn. B I Ziff. 1 Satz 1). Die für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs zu zahlenden Arbeitslosenversicherungsbeiträge trägt die Krankenkasse allein (§ 347 Nr. 8 SGB III); die Mutter wird nicht an der Aufbringung der Beiträge beteiligt.

Für die Bemessung der Beiträge beim Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (§ 24i Abs. 2 Satz 1) ist ein Entgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen, mithin höchstens ein kalendertäglicher Betrag von 13,00 EUR. Wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 5), gilt dieser kalendertägliche (Zahl-)Betrag als Bemessungsgrundlage (§ 345 Nr. 7 SGB III; vgl. auch GR v. 3.12.2002, Abschn. B V, Ziff. 1.2.5).

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) löst keine Beitragspflicht aus.

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