Rz. 172

Bei der Zahlungsweise des Mutterschaftsgeldes ist zu unterscheiden zwischen

  1. dem Mutterschaftsgeld, das nach der Höhe des Nettoarbeitsentgelts berechnet wird (§ 24i Abs. 2 Satz 1 bis 4; Arbeitnehmer, Heimarbeiter und Frauen, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde) und
  2. dem Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 Satz 5: "sonstige Frauen").

Zu a)

Das Mutterschaftsgeld wird für jeden Kalendertag, für den der Anspruch zu erfüllen ist, gezahlt. Die von der Zahlung des Krankengeldes her bekannte 30-Tage-Regelung – nach der wird der Kalendermonat aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 7 unabhängig von den tatsächlichen Tagen des Monats mit 30 Tagen angesetzt, wenn für den vollen Monat eine Geldleistung zu zahlen ist – gilt hier nicht (GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4 Abs. 1).

Zu b)

Das Mutterschaftsgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt. Ist Mutterschaftsgeld für einen kompletten Kalendermonat zu zahlen, wird dieser i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 7 unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Monats mit 30 Tagen angesetzt. Begründet wird dieses mit dem Verweis in § 24i Abs. 2 Satz 5 auf die Vorschriften des Krankengeldes – und nach § 47 Abs. 1 Satz 7 wird Krankengeld bei einem vollen Monat für 30 Tage gezahlt.

Entscheidend für die Anwendung der 30-Tage-Regelung ist, dass auch für alle Tage des Kalendermonats Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes zu zahlen ist. Ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld innerhalb des Kalendermonats lediglich für einen Tag, ist die 30-Tage-Regelung bereits nicht mehr anwendbar.

 

Rz. 173

Erfolgt in einem Kalendermonat die Umstellung von Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, ist das Mutterschaftsgeld für diesen Kalendermonat für die tatsächlichen Kalendertage des Monats zu leisten.

 

Rz. 174

Die 30-Tage-Regelung gilt gemäß § 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V i. V. m. § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 154 Satz 2 SGB III auch für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld; wird für jeden Tag eines Kalendermonats Arbeitslosengeld und/oder Mutterschaftsgeld gezahlt, gilt für diesen Monat die 30-Tage-Regelung. Wurde also bis zum 15. eines Monats Arbeitslosengeld gezahlt und ab 16. des Monats Mutterschaftsgeld bezogen, ist in dem Monat Mutterschaftsgeld noch für die restlichen, an insgesamt 30 Bezugstagen fehlenden Tage zu zahlen (vgl. GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4 Abs. 2).

 

Rz. 175

Bezieht eine Frau Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III), weil sie nebenher noch eine (weitere) Beschäftigung ausübt, ist das Mutterschaftsgeld getrennt aus dem Teilarbeitslosengeld und dem Nettoarbeitsentgelt zu berechnen. In diesen Fällen erfolgt die Zahlung des Mutterschaftsgeldes auch getrennt – nämlich bei einem vollen Kalendermonat

  • für die tatsächlichen Tage bei dem Mutterschaftsgeld aus der Beschäftigung und
  • für 30 Tage bei dem Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

(GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4 Abs. 4; vgl. Rz. 131).

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