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Die Einführung der gesetzlichen Fortbildungspflicht für die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie die angestellten Ärzte der medizinischen Versorgungszentren, der Vertragsärzte und der Einrichtungen nach § 119b konnte der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG kompetent regeln, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gesetzliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung als Ausfluss des Sicherstellungsauftrages anzusehen sind, der zweifellos zum Kernbereich des Vertragsarztrechts innerhalb der Sozialversicherung gehört. Von daher wird der Kompetenzbereich des GG durch die Einführung der gesetzlichen Fortbildungspflicht auch nicht überschritten.

Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gehört jetzt zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder Vertragspsychotherapeuten, sie ist nicht disponibel und führt, wenn sie nicht erfüllt würde, letztlich zur Beendigung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. Alle Teilnehmer an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung unterliegen dieser Fortbildungspflicht, egal, ob sie zugelassen oder ermächtigt sind oder als angestellte Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten an der Versorgung der GKV-Versicherten mitwirken. Bei angestellten Leistungserbringern trifft der Nachweis der Fortbildung das zugelassene medizinische Versorgungszentrum, die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung, den Vertragsarzt oder die stationäre Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber, die Fortbildungspflicht selbst aber den Beschäftigten.

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