Rz. 70

Fördermittel, welche zu Unrecht bewilligt oder nicht verwendungsgemäß genutzt werden, sind von der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zurückzufordern (vgl. § 92b Abs. 5 Nr. 10 SGB V i. V. m. § 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Eine nicht mit den Auflagen und Voraussetzungen des Förderbescheids übereinstimmende Verwendung der Mittel führt zu Rückforderungen. Nicht benötigte Fördermittel (z. B. weil die förderfähigen Kosten geringer waren als ursprünglich geplant) werden ebenfalls zurückgefordert.

Beruht die Auszahlung auf einem zu Unrecht erlassenen Förderbescheid, ist dieser zurückzunehmen oder zu widerrufen. § 10 Abs. 4 der Verfahrensordnung gilt entsprechend, d. h., ein Vorverfahren findet nicht statt und eine Klage hätte keine aufschiebende Wirkung.

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