Rz. 69

Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln zu den im Förderbescheid angegebenen Zeitpunkten und nach Prüfung der festgelegten Voraussetzungen veranlasst die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel. Sie lässt sich hierfür erforderliche Nachweise vom Förderempfänger vorlegen. Die Pflicht zur Vorlage geeigneter Nachweise ist im Förderbescheid zu konkretisieren und die Auszahlung weiterer Förderungen von dem Vorliegen der Voraussetzungen und ihrer Kontrolle abhängig zu machen. Einzelheiten zur Verwaltung der Mittel des Investitionsfonds sind gemäß § 92a Abs. 4 Satz 5 vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem GKV-Spitzenverband zu regeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung).

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