Rz. 66

Förderbescheide werden nach § 10 der Verfahrensordnung durch den Vorsitzenden des Innovationsausschusses unterzeichnet und durch die Geschäftsstelle ausgefertigt. Die Antragsteller werden von der Geschäftsstelle über das Ergebnis der Antragsprüfung unterrichtet. Positive Förderentscheidungen werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht.

Die Förderbescheide zur Förderung neuer Versorgungsformen haben die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu berücksichtigen und insbesondere den Beschluss der Kommission v. 20.12.2011 zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/21/EU) einzuhalten (§ 10 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

Die Förderbescheide zur Förderung von Versorgungsforschung haben nach Abs. 3 – soweit wirtschaftlich tätige Antragsteller gefördert werden sollen – die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission v. 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AGVO zu berücksichtigen.

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