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Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 eingeführt worden. Mit dem Titel "Vergütung der Ärzte (arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina)" war sie die Rechtsgrundlage für die ab 1.1.2009 eingeführte Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen auf der Basis der regionalen Euro-Gebührenordnung. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst worden. Abs. 4 ist rückwirkend mit Wirkung zum 23.9.2011 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 Abs. 1 Satz 1 erweitert, Abs. 2 Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt und nach dem neuen Satz 4 der Satz 5 eingefügt worden; dem Abs. 3 ist der Satz 3 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 der Satz 3 eingefügt worden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 4 Satz 1 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt worden.

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