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Nach der Gesetzesbegründung ist die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Vordrucke zum Ersatz klassischer Überweisungsscheine in Papierform in den Bundesmantelverträgen bisher nur fragmentarisch abgebildet. Daher sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV) und der GKV-Spitzenverband durch Satz 1 beauftragt worden, als Bestandteil der Bundesmantelverträge, die erforderlichen Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Überweisungsscheinen in elektronischer Form bis zum 31.7.2021 zu treffen.

Nach Satz 2 der Vorschrift ist in den Vereinbarungen festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.

Zur barrierefreien Verwendung in Satz 1 ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Gesellschaft für Telematik nach § 311 Abs. 4 Satz 1 bei der Erstellung der technischen Spezifikationen eine barrierefreie Verwendung der elektronischen Überweisungen zu gewährleisten hat. Nach § 311 Abs. 4 Satz 1 hat die Gesellschaft für Telematik bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nämlich die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen.

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