0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingeführt worden. Sie hat Art. 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, mit Wirkung zum 23.7.2015 außer Kraft gesetzt (vgl. Art. 20 Abs. 7 GKV-VSG).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat ihren Ausgangspunkt in § 75 Abs. 8, der den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) den Auftrag übertragen hat, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen. Das "Hinwirken", welches als Aufgabe weiter Bestand hat, brachte anfangs jedoch nicht den erhofften Erfolg, zumal sich eine finanzielle Unterstützung für die Förderung der Weiterbildung im Bereich der Allgemeinmedizin auch vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus und einer Stärkung der hausärztlichen Versorgung nicht durchsetzen konnte. Die KBV machte ihre finanzielle Unterstützung schließlich davon abhängig, dass sich die Krankenkassen an der Finanzierung beteiligen. Seit Inkrafttreten des GKV-SolG am 1.1.1999 beteiligen sich die Krankenkassen zur Hälfte an den finanziellen Aufwendungen für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen der niedergelassenen Vertragsärzte und in zugelassenen Krankenhäusern. Die bisher in Art. 8 GKV-SolG und in der gemäß Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG auf der Bundesebene ausgehandelten "Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung" enthaltenen Regelungen sind zum einen mit Wirkung zum 23.7.2015 in die neue Vorschrift überführt und zum anderen weiterentwickelt worden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Damit sich mehr junge Ärztinnen und Ärzte für den Beruf des Hausarztes entscheiden, bedarf es nach der Gesetzesbegründung einer stärkeren und verlässlicheren Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die gesetzlichen Vorgaben in der Vorschrift klarer als in Art. 8 GKV-SolG gefasst worden. Durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ist die ursprünglich angedachte Überschrift "Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin" in "Förderung der Weiterbildung" geändert worden. Damit erstreckt sich die Förderung der Weiterbildung in der ambulanten Versorgung jetzt auch auf den Bereich der grundversorgenden Facharztgebiete. Die Überschrift deckt nunmehr die Förderung der Weiterbildung in beiden Versorgungsbereichen ab, die Allgemeinmedizin ebenso wie die die grundversorgenden Facharztgebiete.

2.1 Ärztliche Weiterbildung

 

Rz. 4

Die ärztliche Weiterbildung ist in Deutschland Aufgabe der Ärztekammern/Landesärztekammer der Bundesländer. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat zwar eine auf Beschlüssen des Deutschen Ärztetages und ihres Vorstandes beruhende (Muster-)Weiterbildungsordnung entwickelt, die rechtlich gesehen für die Ärztekammern/Landesärztekammern aber nur empfehlenden Charakter hat. Maßgebend für die Weiterbildung ist die jeweilige Weiterbildungsordnung der Ärztekammer bzw. Landesärztekammer, der die Ärztin oder der Arzt als Mitglied angehört.

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.

Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.

Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstellen durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird aufgrund des vom Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisses und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt. Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung (so z. B. Präambel der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein un...

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