0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 2e des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Damit wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bereits bestehende Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit den für die nationale und internationale Suche und Auswahl nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen geschaffen.

 

Rz. 2

§ 65e wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 doppelt eingefügt. Neben der Vorschrift zur Suche von Spendern gibt es einen § 65e aufgrund des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) mit der Überschrift "Ambulante Krebsberatungsstellen".

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 die Nummerierung der Vorschrift geändert (neu: 65f). Damit wird das Versehen der doppelt vergebenen Paragrafennummer 65e berichtigt.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Bereits im Jahr 1993 wurde auf Basis eines Modellprojekts des Bundesministeriums für Gesundheit eine "Vereinbarung über die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripheren Blut" von den früheren Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossen. Die Vereinbarung wird seit dem Jahr 2010 vom GKV-Spitzenverband fortgeführt. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wird für die Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Blutstammzelltransplantaten ein funktionierendes System der Suche und Auswahl des jeweils bestmöglichen nichtverwandten Spenders unter Berücksichtigung der dieser Versorgungsform inhärenten Besonderheiten sichergestellt. Dafür ist es erforderlich, über eine zentrale vermittelnde Stelle alle in Deutschland tätigen Spenderdateien und Transplantationseinheiten koordiniert einzubinden, und so alle potenziellen Spender für die Auswahl heranzuziehen und die Abläufe einheitlich zu regeln. Die auf der Basis dieser Vereinbarung in der Praxis seit Jahren etablierte und bewährte Zusammenarbeit aller beteiligten Organisationen, zu denen insbesondere Spenderdateien, Sucheinheiten, Transplantationseinheiten, Fachgesellschaften und das Zentrale Knochenmarkspenderegister Deutschland (ZRKD) als zentrale vermittelnde Stelle gehören, trägt insbesondere der Sicherung der Qualität und Transparenz der Versorgung von Versicherten mit Blutstammzelltransplantaten Rechnung. Die in der Neuregelung enthaltenen Vorgaben geben im Wesentlichen den Inhalt der bereits bestehenden Vereinbarung wieder, stellen diese nunmehr auf eine explizite Rechtsgrundlage und schaffen damit eine rechtssichere Grundlage für deren Weiterentwicklung. Mit der Regelung werden keine neuen Datenverarbeitungsbefugnisse geschaffen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt bei den Krankenkassen nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Prüfung der Leistungspflicht) und Nr. 8 (Abrechnung mit den Leistungserbringern) i. V. m. § 284 Abs. 3 Satz 1. Bei den übrigen an der Spendersuche und der Spende beteiligten Organisationen erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung der Spender.

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung (Satz 1)

 

Rz. 4

Der GKV-Spitzenverband Bund wird beauftragt, mit den maßgeblichen Organisationen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit Blutstammzellen zu vereinbaren. Damit wird die Rechtsgrundlage für die bestehende Vereinbarung mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen geschaffen. An der Vereinbarung sind neben dem ZKRD insbesondere alle in Deutschland tätigen Spenderdateien, die Sucheinheiten sowie die Transplantationszentren beteiligt. Generelle Regelungsgegenstände der Vereinbarung sind die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl von nichtverwandten Blutstammzellspendern für die Versorgung der GKV-Versicherten.

2.2 Ziele (Satz 2)

 

Rz. 5

Die Vereinbarung dient der Sicherung der Qualität und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten Blutstammzelltransplantats. Die Regelung bestimmt die grundlegenden Ziele, denen die Vereinbarung zu entsprechen hat (BT-Drs. 19/14871 S. 108). Hierzu gehören sowohl die Versorgung der Versicherten mit den am besten geeigneten Blutstammzelltransplantat nichtverwandter Spender sowie die Qualitätssicherung und Transparenz des Auswahlverfahrens. Dabei sind auch die Einhaltung bestehender Regelungen zum Schutz der Spender und Empfänger zu beachten. Die Gesetzesbegründung wird durch den Gesetzestext nur teilweise abgedeckt (vgl. auch Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65f Rz. 11).

2.3 Inhalte (Satz 3)

 

Rz...

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