Rz. 17

In der Praxis üben Arbeitnehmer teilweise zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, die beide krankenversicherungspflichtig sind. In diesen Fällen ist das Krankengeld getrennt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zu berechnen (Einzelheiten: vgl. Komm. zu § 47); krankenversicherungsfreie Beschäftigungen bleiben unberücksichtigt.

Wird bei einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein Krankengeldanspruch aus zwei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen begründet und besteht nur bei einer Beschäftigung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z. B. weil in der anderen Beschäftigung Vorerkrankungszeiten auf die Entgeltfortzahlungsdauer angerechnet werden können), ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt nicht auf den Krankengeldanteil anzurechnen, der sich aus dem anderen Beschäftigungsverhältnis ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Tägliches Krankengeld nach Anwendung aller Berechnungsvorschriften i. S. d. 47 SGB V (vor Abzug von Beiträgen, die aufgrund des Krankengeldes zu zahlen sind):

aus 1. Beschäftigung: 50,00 EUR (= 70 % des Brutto-, höchstens aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts)

aus 2. Beschäftigung: 30,00 EUR (= 70 % des Brutto-, höchstens aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts)

gesamt: 80,00 EUR

Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gemäß § 3 EFZG i. H. v. 55,55 EUR netto täglich ausschließlich in der ersten Beschäftigung für die Zeit vom 2.6. bis 13.8.; in der zweiten Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber wegen anrechenbarer Vorerkrankungen keine Entgeltfortzahlung mehr.

Lösung:

Für die Zeit vom 2.6. bis 13.8. beträgt das tägliche Krankengeld 30,00 EUR (der Krankengeldanteil aus der 1. Beschäftigung ruht in vollem Umfang). Die (höhere) Entgeltfortzahlung aus der ersten Beschäftigung wirkt sich nicht auf die Krankengeldhöhe der 2. Beschäftigung aus.

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