Rz. 24

Damit die begleitende Person wegen der Begleitung Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen kann, muss die zu begleitende Person – also der stationär zu behandelnde Mensch – in seiner Person

  1. zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse stationär im Krankenhaus behandelt werden,
  2. dort aus medizinischen Gründen eine Begleitung benötigen,
  3. i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX behindert oder von Behinderung bedroht sein und
  4. wegen der Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 (§§ 90 bis 150) des SGB IX, § 35a SGB VIII oder § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG (ab 1.1.2024: § 66 SGB XIV) erhalten.

2.2.2.1 Stationäre Krankenhausbehandlung zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse

 

Rz. 25

Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b kann bei einer begleitenden Person nur entstehen, wenn der zu Begleitende zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 39 stationär in einem Krankenhaus behandelt wird (§ 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Dass die gesetzliche Krankenkasse letztendlich

  • wegen evtl. vom Versicherten zu entrichtender Zuzahlungen (10,00 EUR je Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung; § 39 Abs. 4) oder
  • wegen Wunschleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung etc.)

nicht die vollen Kosten der Krankenhausbehandlung zahlt, ist unbedeutend.

Als gesetzliche Krankenkassen gelten die in den §§ 143 bis 148 aufgeführten Krankenkassen. Private Krankenversicherungsunternehmen zählen nicht dazu.

 

Rz. 26

Zu der stationären Krankenhausbehandlung zählt gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 115a auch die vor- oder nachstationäre Behandlung. Wird also der behinderte, stationär zu behandelnde oder der bereits stationär behandelte Patient während eines vor- oder nachstationären Behandlungstermins aus medizinischen Gründen "notwendig" begleitet und entsteht dem Begleiter dadurch ein Verdienstausfall, ist ein Krankengeldanspruch gegeben: Voraussetzung allerdings ist, dass an dem entsprechenden Tag die Begleitdauer von 8 Stunden erreicht oder überschritten wird (vgl. Rz. 11) und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 44b vorliegen.

Die vorstationäre Behandlung (§ 115a) dient der Abklärung, ob für die mit der Krankenhauseinweisung beabsichtigte Behandlung eine vollstationäre Aufnahme erforderlich ist. Diese Abklärung kann dabei ergeben, dass die Krankenhausbehandlung auch in teilstationärer Form oder ambulant erfolgen kann. Wenn vollstationäre Behandlung erforderlich ist, dient die vorstationäre Behandlung auch zu deren Vorbereitung (z. B. Laboruntersuchung zur OP-Vorbereitung). Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.

Die nachstationäre Behandlung (§ 115a) hingegen schließt sich unmittelbar an einen vollstationären Aufenthalt an und ist dann geboten, wenn vollstationäre Behandlungen nicht mehr notwendig, zur Sicherstellung und Festigung des Behandlungserfolges eine Nachbehandlung durch das Krankenhaus aber erforderlich ist. Sie darf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.

Sofern die vor- oder nachstationäre Behandlung nicht unmittelbar am Tag vor oder nach der Krankenhausbehandlung erfolgt bzw. diese an mehreren nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet, ist nur an den jeweiligen konkreten Behandlungstagen ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b gegeben – und dann auch nur an den Tagen, an denen der zeitliche Begleitaufwand am jeweiligen Behandlungstag mindestens 8 Stunden (Rz. 11) erreicht.

 

Rz. 27

Der Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 44b besteht nicht bei einer ambulanten Behandlung in der Krankenhausambulanz oder bei medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen; es handelt sich hierbei nämlich nicht um stationäre Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39.

2.2.2.2 Vorliegen einer Behinderung

 

Rz. 28

§ 44b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b fordert für die Entstehung des Krankengeldanspruchs i. S. d. § 44b, dass der im Krankenhaus zu Behandelnde behindert ist oder dass bei ihm eine Behinderung droht. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist behindert, wer körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Behindernd wirken in der Umwelt des Menschen mit Behinderung sowohl Alltagsgegenstände und Einrichtungen (physikalische Faktoren) als auch die Einstellung anderer Menschen (soziale Faktoren). Eine Behinderung bezeichnet somit die (negative) Folgewirkung einer Krankheit insbesondere bezogen auf die Teilnahme am Leben in der Schule, im Beruf und am Leben in der Gesellschaft.

Einzelheiten zur Definition der Behinderung sind der Kommentierung zu § 2 SGB IX zu entnehmen.

 
Hinweis

§ 44b Abs. 1 Satz 1c fordert für das Entstehen des Krankengeldanspruchs, dass die im Krankenhaus notwendig zu begleitende Person in ihrem Lebensalltag auch Leistungen der Eingliederungshilf...

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