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Die Regelung ergänzt § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3, der Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und auch während der schulischen Abschnitte eine Ausbildungsvergütung erhalten (praxisintegrierte Ausbildung) in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 einbezieht. Die Vorschrift betrifft vor allem Ausbildungen im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich, bei denen oftmals Abschnitte schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten verknüpft sind (BT-Drs. 19/19037 S. 51).

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