0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 330 mit Wirkung zum 28.3.2020 angefügt. Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser aufgrund der sich ausbreitenden Erkrankung COVID-19 sollen vermieden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sichergestellt werden. Dafür wird die Zahlungsfrist für Rechnungen auf 5 Tage verkürzt.

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 417) verschoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417. Die fehlerhafte Nummerierung wurde nicht beseitigt.

 

Rz. 3

Art. 4 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) hat die Frist für die Rechnungsstellung auf den 30.6.2021 verlängert (Satz 1). Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist durch eine Rechtsverordnung verlängern (angefügt: Satz 4).

 

Rz. 3a

Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 417; neu: 415). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Angesichts der sich ausbreitenden Erkrankung COVID-19 wird zur Sicherstellung der stationären Versorgung eine Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten erforderlich, etwa durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen oder durch Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (BT-Drs. 19/18112 S. 36 f.). Gesetzgeberisches Ziel ist es, Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sicherzustellen. Zu den Maßnahmen gehört eine auf 5 Tage verkürzte Zahlungsfrist für Leistungen, die bis zum 31.12.2021 abgerechnet wurden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Leistungen der Krankenhäuser, die bis zum 30.6.2021 erbracht und abgerechnet wurden, sind von den Krankenkassen innerhalb von 5 Tagen zu begleichen (Satz 1). Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionsfälle mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind auch über den ursprünglich gesetzten 31.12.2020 hinaus Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entlastung der Krankenhäuser erforderlich. Zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser wird die Regelung bis zum 30.6.2021 verlängert (BT-Drs. 19/24334 S. 86). Die Regelung ist vorrangig vor vertraglichen Vereinbarungen aufgrund § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b. Entscheidend ist der Zugang der Rechnung bei der Krankenkasse oder ihrem Dienstleister. Die Formulierung des Gesetzes legt nahe, dass seitens der Krankenkassen weder ein Zurückbehaltungsrecht noch eine Aufrechnung infrage kommt. (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 417 Rz. 12)

 

Rz. 6

Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus (Satz 2). Bankseitige Verzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten. Die Frist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn die Zahlungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet (Satz 3). Entscheidend ist die Feiertagsregelung am Sitz der Krankenkasse.

 

Rz. 7

Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geltungsdauer (Satz 1) durch eine Rechtsverordnung verlängern (Satz 4). Die Verordnungsermächtigung beruht auf den erheblichen Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen der Pandemie auf die Liquidität der Krankenhäuser und der Krankenkassen. Davon wurde mit der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser v. 7.4.2021 gebrauch gemacht (BAnz AT 8.4.2021 V1).

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