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Durch die Regelung werden Einbußen in der Netto-Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen vermieden, die ihre Ausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen haben. Die bis dahin alleinige Beitragstragung durch den Träger der Einrichtung wird fortgeführt.

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