Rz. 1

§ 39c wurde durch Art. 6 Nr. 0b. des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) auf Initiative des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu eingeführt.

 

Rz. 2

Art. 13 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 in Satz 1 nach dem Wort "Pflegebedürftigkeit" die Wörter "mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5" eingefügt. Dadurch wird klargestellt, dass von dem Anspruch nach § 39c nur diejenigen Pflegebedürftigen ausgeschlossen werden, die als Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 einen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach dem SGB XI haben.

 

Rz. 2a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 19a Satz 4 aufgehoben.

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