Rz. 1

§ 39b ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114) mit Wirkung zum 8.12.2015 neu eingeführt worden. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten dadurch einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung gegenüber der Krankenkasse.

 

Rz. 1a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 15.5.2019 in Art. 19 in Abs. 2 Satz 2 und die Wörter "erstmals bis zum 30. Juni 2016" gestrichen. Die Fristangabe war gegenstandslos geworden.

 

Rz. 1b

Art. 123 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1 Satz 7 die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt. Die Änderung ist vor dem Hintergrund von Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 als redaktionelle Anpassung unter Beibehaltung des geltenden Rechts zu verstehen. Danach umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen. In Satz 7 sind ferner nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt worden. Satz 8 wurde aufgehoben, weil sich das Widerrufsrecht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.

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