Rz. 5

Der Ausgleich der Kosten wird zwischen dem GKV-Spitzenverband, der DRV Bund, den Bundesverbänden der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und den Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart (Satz 1; Finanzierungsvereinbarung). Der Abschluss ist gesetzlich auf den 1.10.2020 terminiert worden. Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen, das von der DRV Bund erstellt wird (Satz 2).

 

Rz. 5a

Leistungserbringer, die für die gesetzliche Unfallversicherung Rehabilitations- oder vergleichbare Maßnahmen erbringen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, § 44 SGB VII), werden durch die Regelung nicht erfasst. Deren Einbeziehung hielt der Gesetzgeber nicht für erforderlich, weil sie ganz überwiegend auch Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen und bereits in diesem Rahmen einen Kostenausgleich für ihre Anbindung an die Telematik-Infrastruktur erhalten (BT-Drs. 19/18793 S. 134).

 

Rz. 5b

Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren vereinbart werden (Satz 3). Die Ausnahmeregelung berücksichtigt die Besonderheiten der Einrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen. In diesen Einrichtungen wird überwiegend nur eine geringe Anzahl von Personen pro Jahr betreut. Um negative Folgen für diese Einrichtungen zu vermeiden (insbesondere Unter- oder Überzahlung bei Belegungsschwankung), kann von dem Abrechnungsverfahren zum Ausgleich der Kosten für diese Einrichtungen abgewichen werden (BT-Drs. 20/4708 S. 110).

 

Rz. 5c

Die Vereinbarung wurde inzwischen geschlossen (vgl. GKV-Spitzenverband RS 2023/208 v. 17.4.2023). Sie gilt nicht für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, sowie Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur Adaption als externe Einrichtung erbringen. Für diese Einrichtungen wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den betroffenen Leistungserbringerverbänden abgeschlossen.

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