Rz. 3

Die Krankenkassen zahlen an die vertragsgebundenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 111a Abs. 1 Satz 1, § 111c Abs. 1) ab 1.1.2021 einen Ausgleich für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur (Nr. 1). Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

finanziert.

 

Rz. 4

Die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI selbst oder durch andere betrieben werden und die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI, Leistungen zur Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) oder Leistungen zur onkologischen Nachsorge (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erbringen, erhalten den Ausgleich für die Investitions- und Betriebskosten ab 1.1.2021 von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2).

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