2.1 Ausgleich der Kosten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen zahlen an die vertragsgebundenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 111a Abs. 1 Satz 1, § 111c Abs. 1) ab 1.1.2021 einen Ausgleich für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur (Nr. 1). Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

finanziert.

 

Rz. 4

Die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI selbst oder durch andere betrieben werden und die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI, Leistungen zur Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) oder Leistungen zur onkologischen Nachsorge (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erbringen, erhalten den Ausgleich für die Investitions- und Betriebskosten ab 1.1.2021 von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2).

2.2 Vereinbarungen (Abs. 2)

 

Rz. 5

Der Ausgleich der Kosten wird zwischen dem GKV-Spitzenverband, der DRV Bund, den Bundesverbänden der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und den Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart (Satz 1; Finanzierungsvereinbarung). Der Abschluss ist gesetzlich auf den 1.10.2020 terminiert worden. Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen, das von der DRV Bund erstellt wird (Satz 2).

 

Rz. 5a

Leistungserbringer, die für die gesetzliche Unfallversicherung Rehabilitations- oder vergleichbare Maßnahmen erbringen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, § 44 SGB VII), werden durch die Regelung nicht erfasst. Deren Einbeziehung hielt der Gesetzgeber nicht für erforderlich, weil sie ganz überwiegend auch Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen und bereits in diesem Rahmen einen Kostenausgleich für ihre Anbindung an die Telematik-Infrastruktur erhalten (BT-Drs. 19/18793 S. 134).

 

Rz. 5b

Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren vereinbart werden (Satz 3). Die Ausnahmeregelung berücksichtigt die Besonderheiten der Einrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen. In diesen Einrichtungen wird überwiegend nur eine geringe Anzahl von Personen pro Jahr betreut. Um negative Folgen für diese Einrichtungen zu vermeiden (insbesondere Unter- oder Überzahlung bei Belegungsschwankung), kann von dem Abrechnungsverfahren zum Ausgleich der Kosten für diese Einrichtungen abgewichen werden (BT-Drs. 20/4708 S. 110).

 

Rz. 5c

Die Vereinbarung wurde inzwischen geschlossen (vgl. GKV-Spitzenverband RS 2023/208 v. 17.4.2023). Sie gilt nicht für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, sowie Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur Adaption als externe Einrichtung erbringen. Für diese Einrichtungen wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den betroffenen Leistungserbringerverbänden abgeschlossen.

2.3 Kostenaufteilung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern (Abs. 3)

 

Rz. 6

GKV Spitzenverband und DRV Bund schließen eine weitere Vereinbarung, um die Kosten zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern aufzuteilen. Die Vereinbarung ist für Krankenkassen und Rentenversicherungsträger verbindlich. Der Abschluss ist gesetzlich auf den 1.1.2021 terminiert.

2.4 Landwirtschaftliche Alterskasse (Abs. 4)

 

Rz. 7

Die Finanzierung nach Abs. 1 bis 3 gilt auch für die Landwirtschaftliche Alterskasse (Satz 1). Vorsorge- und Reha-Einrichtungen erhalten den Ausgleich nach Abs. 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Abs. 2 und 3 (Satz 2). Für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse fehlt es bislang an einer gesetzlichen Grundlage, einen entsprechenden Kostenausgleich mit ihren Reha-Leistungserbringern zu vereinbaren. Daher ist ihre Einbeziehung sachlich geboten und zur Vermeidung von Fehlanreizen (z. B. bei Bettenauslastung in den Einrichtungen) erforderlich (BT-Drs. 19/29384 S. 206). Die Beitrittsmöglichkeit zu den entsprechenden Vereinbarungen für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse und ihre Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Regelungen ist zudem aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit erforderlich.

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