Rz. 9

Damit die Daten sektorenübergreifend ausgetauscht werden können, dürfen die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte ab dem 1.1.2021 nur noch solche informationstechnischen Systeme für die abrechnungsbegründende Dokumentation einsetzen, die von KBV oder KZBV bestätigt worden sind (Satz 1). Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens werden für den vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Bereich von KBV oder KZBV festgelegt (Satz 2). Das Verfahren ist im Einvernehmen mit der gematik zu gestalten. Das Bestätigungsverfahren und eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen sind zu veröffentlichen (Satz 3; https://zertifizierungsportal2.kbv.de/zport; abgerufen: 7.4.2021).

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