2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

KZVB und GKV-Spitzenverband vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (koordinationsrechtlicher Vertrag) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Satz 1). Sie setzen sich dazu mit der gematik ins Benehmen (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V v. 30.3.2020, Anlage 16 zum BMV-Z, www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html; abgerufen am 30.3.2021). Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragszahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit. Der Vertragszahnarzt kann dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson die Videosprechstunde anbieten. Die Teilnahme daran ist für alle Beteiligten freiwillig.

 

Rz. 4

Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i genannten Versicherten, von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 erbracht werden sowie für Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson vorgesehen. Die Vereinbarung dazu v. 30.3.2020 tritt am 1.7.2020 in Kraft und wird als Anlage 16 in den Bundesmantelvertrag-Zahnärzte aufgenommen. Die Vereinbarung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden gemäß § 365 Abs. 1, die mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossen worden ist

 

Rz. 5

Soweit es sich bei der Online-Videosprechstunde in Echtzeit um die Übermittlung (und nachfolgende Verarbeitung und Nutzung) von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung eines Patienten handelt, reicht als allgemeine datenschutzrechtliche Grundlage hierfür die nach einer ausreichenden Information erteilte und auf einer freien Entscheidung des Patienten beruhende Einwilligung aus, die sich ausdrücklich auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser personenbezogenen Daten für die zahnärztliche Behandlung beziehen muss (§ 4a BDSG; BT-Drs. 18/6905 S. 74).

 

Rz. 5a

Die KZBV und der GKV-Spitzenverband berücksichtigen bei zukünftigen Anpassungen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten (Satz 2). Dabei ist vorzusehen, dass für die Durchführung von Videosprechstunden Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen (Satz 3). Die Vereinbarung berücksichtigt derzeit vorrangig browserbasierte Videoanwendungen. Mit der zunehmenden Verbreitung mobiler Endgeräte hat sich das Kommunikationsverhalten der Versicherten verändert. Entsprechend werden die Vertragspartner beauftragt, bei zukünftigen Anpassungen den geänderten Kommunikationsbedürfnissen der Versicherten Rechnung zu tragen und neben den bestehenden Regelungen weitere digitale Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten zu berücksichtigen (z. B. Zugang zur Videosprechstunde mittel einer App oder in Folge eines Austauschs von Kurznachrichten). Für die Videosprechstunde können Videodienstanbieter zum Einsatz kommen, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Grundlage der Anlage 16 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte zertifiziert wurden. Zum Einsatz können auch ein um Videofunktionalitäten erweiterter Dienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM; § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15) kommen sowie Anwendungen, die nach § 327 von der gematik für einen entsprechenden Einsatz bestätigt wurden.

 

Rz. 6

§ 630e BGB ist zu beachten (Satz 4). Der Behandelnde hat den Patienten über sämtliche für die Einwilligung in die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Die Aufklärung kann auch durch Telekommunikationsmittel erfolgen, solange diese den unmittelbaren sprachlichen Austausch zwischen dem Patienten und dem Behandelnden zulassen (BT-Drs. 19/13438 S. 70). Die Aufklärung erfolgt mündlich. Der Mündlichkeit genügende Telekommunikationsmittel sind z. B. das fernmündliche Gespräch sowie die Videotelefonie und weitere sprach- und ggf. zusätzlich bildbasierte Möglichkeiten der Fernkommunikation.

 

Rz. 7

Die Vereinbarung sowie Änderungen, Ergänzungen oder Anschlussverträge sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen (§ 369). Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sind...

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