Rz. 3

Um

  • einen gesicherten Zugang zum Zentralen Vorsorgeregister für Ärzte zu gewährleisten und dabei den hohen Anforderungen an den Schutz vertraulicher Daten gerecht zu werden und
  • sicherzustellen, dass neben den bereits zugriffsberechtigten Betreuungsgerichten und Notaren, die aus vergleichbar gesicherten Netzwerken zugreifen, nur approbierte Ärzte eine elektronische Zugriffsmöglichkeit erhalten,

ist die Telematikinfrastruktur zu nutzen (BT-Drs. 20/1110 S. 43). Deswegen gilt § 327 für eine Anwendung entsprechend, die die Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister unter Nutzung der Telematikinfrastruktur ermöglicht. Die Regelung ist erforderlich, weil es sich nicht um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation oder der Pflege handelt. Damit wird die Telematikinfrastruktur als "weitere Anwendung" genutzt und die gematik kann dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.

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