Rz. 6

Daten dürfen von Berechtigten nur zu den gesetzlichen Zwecken (Abs. 1) verarbeitet werden (Satz 1). Eine anderweitige Verarbeitung ist nicht zulässig.

 

Rz. 7

Die Datenverarbeitung darf nicht die Datensicherheit und den Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der vertragsärztlichen elektronischen Verordnung beeinträchtigen (Satz 2). Die Datenverarbeitung steht damit unter dem Vorbehalt, die Integrität und Nutzbarkeit der Primäranwendung der elektronischen Verordnungen nicht negativ zu beeinflussen.

 

Rz. 8

Die Gesellschaft für Telematik (gematik) veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die Vorgaben bezüglich Datensicherheit und Datenschutz (Satz 3, gematik, Datensicherheit, www.gematik.de/datensicherheit; abgerufen: 20.1.2023).

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