Rz. 7

Die Verarbeitung von Daten der elektronischen Verordnung (Abs. 2) zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die jeweiligen nationalen eHealth-Kontaktstellen an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union berechtigten Leistungserbringer ist zulässig, wenn der Versicherte vor der Übermittlung seine Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens erteilt hat und durch eine eindeutige technische Autorisierung die Übermittlung der Daten durch die nationale eHealth-Kontaktstelle zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung freigegeben hat (Satz 1 und 2). Abweichend von den Abs. 1 bis 4 sowie § 339 finden für die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbringer in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gesetzlichen Regelungen des Mitgliedstaates Anwendung, in dem die Verordnung eingelöst wird (Satz 3). Hierbei sind die gemeinsamen europäischen Vereinbarungen zu berücksichtigen (Satz 4). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland hat den Versicherten alle notwendigen Informationen zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen (Satz 5).

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