Rz. 3

Einen Zugriff auf vertragsärztliche elektronische Verordnungen haben bestimmte Berufsgruppen. Sie benötigen dazu die Einwilligung des Versicherten. Für den Zugriff sind ein Heilberufs- oder Berufsausweis sowie eine zusätzliche technische Komponente zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution (z. B. Praxis, Apotheke, Krankenhaus oder Organisationseinheit eines Krankenhauses) erforderlich. Für die Nutzung elektronischer Verordnungen in der Telematikinfrastruktur sind nicht zwingend Vorgaben im Sinne eines Schriftformerfordernisses (vgl. § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 126a BGB) erforderlich. Es soll eine formoffene und flexible Verfahrensweise ermöglicht werden. Die verbindlichen Formvorgaben für eine elektronische Verordnung bleiben hiervon unberührt (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Arzneimittelverschreibungsverordung).

 

Zugriffsberechtigte Personen

Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten Verarbeitung von Daten, die vom Leistungserbringer initial nach § 360 übermittelt wurden
berufsmäßige Gehilfen oder Auszubildende Zugriff unter Aufsicht eines zugriffsberechtigten Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten
Apotheker im Rahmen der Versorgung mit verordneten Arzneimitteln
pharmazeutisches Personal einer Apotheke unter Aufsicht eines Apothekers (soweit gesetzlich vorgeschrieben)
sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen ("nichtverkammerte Berufe"; z. B. Physiotherapeuten und Hörgeräteakustiker) Zugangsdaten des Versicherten nach § 360 Abs. 4 erforderlich

Auf Dispensierinformationen (§ 360 Abs. 11) dürfen nur die Versicherten zugreifen (Satz 2). Dispensierinformationen (§ 360 Abs. 11) sind nicht Teil der initial erstellten ärztlichen Verordnungen, sondern enthalten Informationen zu den auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen tatsächlich abgegebenen Arzneimitteln, deren Chargennummern, Dosierangaben, Hinweise zur Anwendung sowie weitere Informationen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner elektronischen Verordnung zur Verfügung zu stellen sind. Diese Informationen sind ausschließlich für die Versicherten bestimmt. Es ist dabei sicherzustellen, dass sie hierauf auch barrierefrei zugreifen können.

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