Rz. 3

Auf elektronische Hinweise des Versicherten auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen sowie zum Aufenthaltsort solcher Erklärungen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 7) darf nur mit einer formlosen Einwilligung des Versicherten zugegriffen werden. Eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe (Einsatz der Gesundheitskarte und Eingabe einer PIN) ist nicht erforderlich. Zugriffsberechtigt sind

  • Ärzte oder Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit lesendem und schreibendem Zugriff (Nr. 1),
  • berufsmäßige Gehilfen der behandelnden Ärzte oder Therapeuten mit lesendem und schreibendem Zugriff unter Aufsicht des jeweiligen Leistungserbringers (Nr. 2),
  • Angehörige eines Pflegeberufs (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Kranken- und Altenpflegehelfer), die in einer Pflegeeinrichtung, einem Hospiz oder einer Palliativeinrichtung beschäftigt sind (§ 352 Nr. 9 bis 12) und über einen Zugriff verfügen, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten ermöglicht (Nr. 3).
 

Rz. 3a

Jeder Zugriff muss zur Versorgung erforderlich sein. Auf der ärztlichen, psychotherapeutischen oder pflegerischen Seite ist dafür ein Heilberufsausweis erforderlich, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Der Zugriff ist erforderlich, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten insoweit verschlechtert hat, dass die Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen für die weitere medizinische Versorgung relevant werden (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 357 Rz. 23).

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